DER WEG ZUM UNBEFRISTETEN
FÜHRERAUSWEISWer am
1.Dezember 2005 oder später 18 Jahre alt wird,
und wer ab dem 1.Dezember 2005 ein Gesuch um
einen Lernfahrausweis der Karegorie A (
Motorräder ) oder der Kategorie B (
Personenwagen ) stellt, und noch nicht im Besitze
einer dieser beiden Kategorien ist, erhält den
Führerausweis nach bestandener praktischer
Führerprüfung für drei Jahre auf Probe und
untersteht während der Probezeit einem
verschärften Sanktionsregime:
- Bei
einem Entzug des Führerausweises wird
die Probezeit um ein Jahr verlängert.
- Ein
zweiter Führerausweisentzug führt zur
Annullierung der Fahrberechtigung (
inklusive aller Unterkategorien wie A1,
B1, und eventuell der Spezialkategorien
F, G, M ).
Wer danach noch Motorfahrzeuge lenken
will, kann frühestens ein Jahr nach der
Begehung der Widerhandlung ein Gesuch um
einen Lernfahrausweis einreichen.
Beizulegen ist ein die Fahreignung
bejahendes verkehrspsychologisches
Gutachten das nicht älter als drei
Monate ist.
OBLIGATORISCHE WEITER- AUSBILDUNG FÜR
MOTORFAHRZEUGFÜHRER
Wer keine dieser Massnamen erleidet und
innerhalb von drei Jahren nach der
Führerprüfung die obligatorische
Weiterausbildung bei einem kantonal
anerkannten Kursveranstalter besucht hat,
erhält den Führerschein auf
unbefristete Zeit. Der zeitliche Rahmen
für die Weiterausbildung sieht so aus:
- 1.Kurstag: 8 Stunden. Der
1. Kurs soll innerhalb der ersten 6
Monate nach dem Bestehen der praktischen
Führerprüfung besucht werden.
- 2.Kurstag: 8 Stunden. Der
2. Kurs muss nach dem 1. Kurs und
spätestens drei Jahre nach dem Bestehen
der praktischen Führerprüfung besucht
werden.
Wer die Weiterausbildung innerhalb der 3
- jährigen Probezeit nicht besucht:
- Verliert die Fahrerlaubnis
für alle zuvor erworbenen Kategorien ( A
oder B ), aller Unterkategorien ( A1, B1
) und aller Spezialkategorien ( F, G, M
).
( Die Weiterausbildung kann in einer
Nachfrist von 3 Monaten nachgeholt
werden. Wenn dem zuständigen
Strassenverkehrsamt die
Anmeldebestätigung eines
Kursveranstalters vorgelegt wird, wird
eine auf die zwei Kurstage beschränkte
Fahrbewilligung ausgestellt ).
- Wer die Weiterausbildung
in der Nachfrist nicht absolviert, aber
weiterhin ein Motorfahrzeug führen will,
muss ein Gesuch um einen Lernfahrausweis
einreichen und die Fahrausbildung
wiederholen.
- Wer weiter ein
Motorfahrzeug führt, wird wegen Fahrens
ohne Führerausweis bestraft und erhält
frühestens sechs Monate nach dieser
Widerhandlung einen Lernfahrausweis.
- Wer nur noch Fahrzeuge der
Spezialkategorien ( F, G, M ) fahren
will, kann beim zuständigen
Strassenverkehrsamt den unbefristeten
Führerausweis für diese Kategorien
beantragen.
| ZIELE DER
2.FAHRZEUGFÜHRER - AUSBILDUNGSPHASE: Besonders jugendliche Neulenker
sind im Strassenverkehr weniger wegen
mangelnder Fahrtechnik als eher wegen
Selbstüberschätzung und erhöhter
Risikobereitschaft gefährdet.
Die Weiterausbildung ist daher weder als
Fahrausbildung unter Anleitung eines
Fahrlehrers, noch als Instruktion mit
Übungen zur Fahrtechnik konzipiert. Die
Kursteilnehmer sollen nicht lernen, wie
man Grenzsituationen mit bestimmten
Fahrtechniken bewältigen kann, sondern
wie man sie von vornherein
vermeidet.
Zudem soll das umweltschonende und
partnerschaftliche Fahren weiter
entwickelt werden.
KURSINHALT:
- Am ersten
Kurstag werden das Erkennen
der eigenen Fähigkeiten als
Fahrzeuglenker und der Umgang mit
Risiken thematisiert. Unfälle
werden analysiert, um die
Unfallursachen und die aus den
Unfällen entstehenden
strafrechtlichen, finanziellen
und sozialen Folgen
aufzuarbeiten.
- Die Kursteilnehmer
sollen auf einem Übungsgelände
gefahrlos erkennen und erleben
können, warum sie nicht in
gefährliche Situationen geraten
sollen und wie sie diese
vermeiden können.
-
- Am zweiten
Kurstag absolvieren alle
Kursteilnehmer eine so genannte
Feedback - Fahrt, auf der sie vom
Moderator und weiteren
Kursteilnehmern begleitet werden.
Im Anschluss an die Fahrt geben
die mitfahrenden Kursteilnehmer
dem Fahrzeugführer
Rückmeldungen zum Fahrstil. Der
Fahrzeugführer wird so in die
Lage versetzt kritische
Äusserungen von meist
Gleichaltrigen mit dem Selbstbild
zu vergleichen. Dadurch wird die
Bereitschaft erhöht, die Fremd -
, und die Selbsteinschätzung in
Übereinstimmung zu bringen.
Am zweiten Kurstag vertiefen die
Kursteilnehmer zudem die
Kenntnisse über umweltschonendes
Fahren, die sie in der ersten
Ausbildungsphase erworben haben.
Klicken sie auf das runde
Bild um zu erfahren, wo sie die
obligatorische
Weiterausbildungs-Kurse besuchen
können.

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BEIM
UMTAUSCH AUSLÄNDISCHER FÜHRERAUSWEISE GILT
FOLGENDES:
Fahrzeuglenker aus dem Ausland die seit 12
Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser
Zeit nicht länger als 3 Monate ununterbrochen im
Ausland aufgehalten haben müssen ihren
ausländischen Führerausweis in einen
schweizerischen Führerausweis umgetauscht haben.
- Wer
einen ausländischen Führerausweis der
älter als 2 Jahre ist in einen
schweizerischen Führerausweis umtauscht,
muss keine Probezeit bestehen.
- Ist
der ausländische Führerausweis jünger
als 2 Jahre, wird der schweizerische
Führerausweis provisorisch mit einer
Probezeit von drei Jahren ausgestellt
(abzüglich der Zeitdauer zwischen dem
Ausstelldatum des ausländischen
Führerausweises und dem letzten
regulären Umtauschtermin).
Wenn Sie
Fragen haben wenden sie sich an:
079
647 45 32.
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