FÜHRERAUSWEIS
AUF PROBE

DER WEG ZUM UNBEFRISTETEN FÜHRERAUSWEIS

Wer am 1.Dezember 2005 oder später 18 Jahre alt wird, und wer ab dem 1.Dezember 2005 ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Karegorie A ( Motorräder ) oder der Kategorie B ( Personenwagen ) stellt, und noch nicht im Besitze einer dieser beiden Kategorien ist, erhält den Führerausweis nach bestandener praktischer Führerprüfung für drei Jahre auf Probe und untersteht während der Probezeit einem verschärften Sanktionsregime:

  • Bei einem Entzug des Führerausweises wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
  • Ein zweiter Führerausweisentzug führt zur Annullierung der Fahrberechtigung ( inklusive aller Unterkategorien wie A1, B1, und eventuell der Spezialkategorien F, G, M ).
    Wer danach noch Motorfahrzeuge lenken will, kann frühestens ein Jahr nach der Begehung der Widerhandlung ein Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen. Beizulegen ist ein die Fahreignung bejahendes verkehrspsychologisches Gutachten das nicht älter als drei Monate ist.


    OBLIGATORISCHE WEITER- AUSBILDUNG FÜR MOTORFAHRZEUGFÜHRER

    Wer keine dieser Massnamen erleidet und innerhalb von drei Jahren nach der Führerprüfung die obligatorische Weiterausbildung bei einem kantonal anerkannten Kursveranstalter besucht hat, erhält den Führerschein auf unbefristete Zeit. Der zeitliche Rahmen für die Weiterausbildung sieht so aus:
  • 1.Kurstag: 8 Stunden. Der 1. Kurs soll innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Bestehen der praktischen Führerprüfung besucht werden.
  • 2.Kurstag: 8 Stunden. Der 2. Kurs muss nach dem 1. Kurs und spätestens drei Jahre nach dem Bestehen der praktischen Führerprüfung besucht werden.

    Wer die Weiterausbildung innerhalb der 3 - jährigen Probezeit nicht besucht:
  • Verliert die Fahrerlaubnis für alle zuvor erworbenen Kategorien ( A oder B ), aller Unterkategorien ( A1, B1 ) und aller Spezialkategorien ( F, G, M ).
    ( Die Weiterausbildung kann in einer Nachfrist von 3 Monaten nachgeholt werden. Wenn dem zuständigen Strassenverkehrsamt die Anmeldebestätigung eines Kursveranstalters vorgelegt wird, wird eine auf die zwei Kurstage beschränkte Fahrbewilligung ausgestellt ).
  • Wer die Weiterausbildung in der Nachfrist nicht absolviert, aber weiterhin ein Motorfahrzeug führen will, muss ein Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen und die Fahrausbildung wiederholen.
  • Wer weiter ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Fahrens ohne Führerausweis bestraft und erhält frühestens sechs Monate nach dieser Widerhandlung einen Lernfahrausweis.
  • Wer nur noch Fahrzeuge der Spezialkategorien ( F, G, M ) fahren will, kann beim zuständigen Strassenverkehrsamt den unbefristeten Führerausweis für diese Kategorien beantragen.
ZIELE DER 2.FAHRZEUGFÜHRER - AUSBILDUNGSPHASE:

Besonders jugendliche Neulenker sind im Strassenverkehr weniger wegen mangelnder Fahrtechnik als eher wegen Selbstüberschätzung und erhöhter Risikobereitschaft gefährdet.
Die Weiterausbildung ist daher weder als Fahrausbildung unter Anleitung eines Fahrlehrers, noch als Instruktion mit Übungen zur Fahrtechnik konzipiert. Die Kursteilnehmer sollen nicht lernen, wie man Grenzsituationen mit bestimmten Fahrtechniken bewältigen kann, sondern wie man sie von
vornherein vermeidet.
Zudem soll das umweltschonende und partnerschaftliche Fahren weiter entwickelt werden.

KURSINHALT:

  • Am ersten Kurstag werden das Erkennen der eigenen Fähigkeiten als Fahrzeuglenker und der Umgang mit Risiken thematisiert. Unfälle werden analysiert, um die Unfallursachen und die aus den Unfällen entstehenden strafrechtlichen, finanziellen und sozialen Folgen aufzuarbeiten.
  • Die Kursteilnehmer sollen auf einem Übungsgelände gefahrlos erkennen und erleben können, warum sie nicht in gefährliche Situationen geraten sollen und wie sie diese vermeiden können.
  •  
  • Am zweiten Kurstag absolvieren alle Kursteilnehmer eine so genannte Feedback - Fahrt, auf der sie vom Moderator und weiteren Kursteilnehmern begleitet werden.
    Im Anschluss an die Fahrt geben die mitfahrenden Kursteilnehmer dem Fahrzeugführer Rückmeldungen zum Fahrstil. Der Fahrzeugführer wird so in die Lage versetzt kritische Äusserungen von meist Gleichaltrigen mit dem Selbstbild zu vergleichen. Dadurch wird die Bereitschaft erhöht, die Fremd - , und die Selbsteinschätzung in Übereinstimmung zu bringen.
    Am zweiten Kurstag vertiefen die Kursteilnehmer zudem die Kenntnisse über umweltschonendes Fahren, die sie in der ersten Ausbildungsphase erworben haben.

    Klicken sie auf das runde Bild um zu erfahren, wo sie die obligatorische Weiterausbildungs-Kurse besuchen können.

BEIM UMTAUSCH AUSLÄNDISCHER FÜHRERAUSWEISE GILT FOLGENDES:
Fahrzeuglenker aus dem Ausland die seit 12 Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als 3 Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben müssen ihren ausländischen Führerausweis in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht haben.

  • Wer einen ausländischen Führerausweis der älter als 2 Jahre ist in einen schweizerischen Führerausweis umtauscht, muss keine Probezeit bestehen.
  • Ist der ausländische Führerausweis jünger als 2 Jahre, wird der schweizerische Führerausweis provisorisch mit einer Probezeit von drei Jahren ausgestellt (abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin).

Wenn Sie Fragen haben wenden sie sich an:
079 647 45 32.